§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen:
„Förderverein Jugendsegelyacht Greif von Ueckermünde“ e.V.
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg unter der Nummer VR 2785 eingetragen. Er ist entsprechend BGB §§ 21 ff. ein Idealverein, der in gewissen Umfang in untergeordneter Funktion auch wirtschaftlich tätig werden kann, wenn es sich dabei um eine den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung handelt.
Der Sitz des Vereins ist die Stadt Seebad Ueckermünde.
Das Vereinsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Es beginnt jeweils am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember.

§ 2 Grundsätze

Der Verein arbeitet aus sozialer Hilfsbereitschaft und humanitärer Verantwortung, ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen. Er ist eine unabhängige, sich selbst verwaltende Vereinigung nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit.

§ 3 Zweck und Aufgaben

Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken der Kinder- und Jugendhilfe. Zur Unterstützung der außerschulischen Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen ist der Verein im Bereich der Pflege und Werterhaltung der Jugendsegelyacht „Greif von Ueckermünde“, als Ort maritimer und erlebnispädagogischer Aktivitäten, zur Unterstützung und Förderung der Jugendhilfe, insbesondere von sozial oder bildungsbenachteiligten sowie körperlich, geistig oder mental beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen durch ein maritimes Bildungs- und Freizeitangebot tätig. Der Verein stellt Schiffsführer und Steuerleute zum Betrieb des Schiffes bereit. Er unterstützt und fördert die Ausprägung von Charaktereigenschaften wie Teamgeist sowie eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Handeln.

Die Realisierung von Zweck und Aufgaben geschieht durch:

a)
finanzielle und materielle Unterstützung für den Erhalt der Jugendsegelyacht „Greif von Ueckermünde“, durch freiwillige Arbeitseinsätze von Vereinsmitgliedern und Sicherstellung des Schiffsbetriebes durch Bereitstellung von qualifizierten Schiffsführern und Steuerleuten.

b)
Entwicklung von Aktivitäten für Kinder und Jugendliche, die präventiv gegen Ausländerfeindlichkeit, Gewalt, Drogen, Alkoholmissbrauch angelegt sind und einen Beitrag für sozialpädagogische Familienhilfe leisten.

c)
Durchführung von Initiativen und Veranstaltungen, die das gemeinsame Gestalten von erlebnispädagogischen Freizeiten und Umweltbildungsaktivitäten fördern.

Inhaltlich wird dabei von folgenden Zielen ausgegangen:

► Entwicklung vielseitiger Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche,

► Ausprägung des Interesses bei jungen Menschen, ihren Lebensraum und die Lebensfreude sowie eigene soziale Aktivitäten zu fördern,

► Vermittlung von Wissen über die Notwendigkeit des aktiven Schutzes des Meeres und seines Umfeldes sowie die Möglichkeiten seiner Verwirklichung, um
Umweltbewusstsein zu stärken und eigenes Tun zur praktischen Umwelthilfe zu stimulieren, Teamgeist zu fördern sowohl durch die See als auch für die See und
somit Vertiefung der Liebe zum Meer in seiner gesamten Bedeutung für Mensch und Tier,

► Entwicklung und Pflege freundschaftlicher Verbindungen zu Gleichaltrigen in Europa, vor allem im Ostseeraum, um Vorbehalte gegen Ausländer abzubauen
und freundschaftliche Kontakte zu ihnen herzustellen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Darüber hinaus können im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze (§ 3 Nr. 26a EstG) Ehrenamtspauschalen an die Vorstandsmitglieder gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand am Beginn eines jeden Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Verein besteht aus Mitgliedern, Fördermitgliedern ohne Stimmrecht sowie aus Ehrenmitgliedern.

  • Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
  • Fördermitglieder sind Mitglieder, die bereit sind die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden. Sie haben kein Beschluss- und Stimmrecht.
  • Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

Die Mitgliedschaft von juristischen Personen wird von einem Beauftragten wahrgenommen

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person, die 18 Jahre alt ist und die Ziele des Vereins unterstützt, sowie juristische Personen können Mitglied werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

a)
Wahlen

Für eine Amtszeit von 3 Jahren werden gewählt je ein/e:

  • Vorstandsvorsitzende/r
  • stellvertretender Vorstandvorsitzende/r
  • Finanzvorstand
  • Pressesprecher/in und Schriftführer/in
  • Vorstand verantwortlich für den Schiffsbetrieb
  • Vorstand verantwortlich für Kinder- und Jugendarbeit

Mittels Vorstandsbeschluss können bei Notwendigkeit Vereinsmitglieder in den Vorstand kooptiert werden. Diese können sich dann bei der nächsten ordentlichen Wahlversammlung als Kandidaten zur Wahl in den Vereinsvorstand bewerben. Bis zu dieser Wahl haben sie im Vorstand jedoch kein Stimmrecht.

Zwei Kassenprüfer/innen werden gewählt. Die Amtszeit dieser ist an die Amtszeit des Vereinsvorstandes gebunden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, müssen jedoch Vereinsmitglieder sein.

Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat und seine Wahl in einer mündlichen Erklärung annimmt. Bei mehr als einem Kandidaten oder einer Kandidatin für eine Funktion erfolgt eine Wahl geheim; oder wenn auch nur ein Vereinsmitglied eine geheime Wahl (Wahlurne und Stimmzettel) wünscht.


b)

Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 21 Arbeitstagen schriftlich, in dem geschlossenen Mitgliederteil der Internetpräsentation des Vereins, bekanntzugeben. Innerhalb von 7 Arbeitstagen ist dieses Protokoll per E- Mail an die Vorstandsmitglieder zu übersenden.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben nach Maßgabe dieser Satzung das Recht:

  • sich aktiv am Vereinsgeschehen zu beteiligen,
  • an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und
    Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
  • im Verein zu wählen und gewählt zu werden.

Aus der Mitgliedschaft begründen sich keine Rechte auf die Planungshoheit und den Einsatz der Jugendsegelyacht „Greif von Ueckermünde“

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Arbeit des Vereins entsprechend dieser Satzung zu unterstützen, die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge
    termingerecht zu entrichten und sich insbesondere für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben einzusetzen.
  2. Mitgliedsbeiträge
    Die Modalitäten zur Zahlung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden in der Finanzordnung des Vereins geregelt. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der jeweiligen deutschen Landeswährung.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
Der Austritt kann nur durch Schriftform erfolgen und ist jederzeit möglich.

b) Ausschluss
Verstößt ein Mitglied des Vereins schwer gegen die Ziele und Interessen des Vereins, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Prüfung der Sachlage durch einfache Mehrheit. Dem Auszuschließenden ist der mit der Begründung versehene Beschluss schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Beschwerde zulässig, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Hier ist zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der zur Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen (je Vereinsmitglied eine Stimme) notwendig. Wenn Zahlungen von Mitgliedbeiträgen länger als ein Jahr überfällig sind, erfolgt der Vereinsausschluss automatisch. Herzu ist kein Beschluss notwendig.

c) Tod
Mit dem Tode erlischt die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft kann nicht vererbt werden.

d) Auflösung des Vereins
Den Beschluss, den Verein aufzulösen, kann nur eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung fassen. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine einfache Mehrheit aller zur Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie findet mindestens einmal jährlich statt. Zur Beschlussfähigkeit genügt die einfache Stimmenmehrheit der zur Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Eine schriftliche Stimmenübertragung auf andere Vereinsmitglieder ist für alle Formen der Abstimmungen im Verein möglich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt wird.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (aller 3 Jahre)
  • Festsetzung der Tagesordnung für die Versammlung,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Finanzvorstandes und der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes,
  • Entscheidung und Beschluss über Anträge,
  • Verabschiedung von Resolutionen,
  • Festlegung von Beiträgen.

Einladung:

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung mindestens vier Wochen durch den Vorstand vorher allen Mitgliedern zugestellt werden. Bei einer Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die Frist auf die Hälfte.

Anträge:

Die ordentlichen Mitglieder und der Vorstand sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge sind zu begründen und müssen 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.

Beschlussfassung:

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Auf eventuellen Antrag auch nur eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit sind nur die gültigen Ja- und Nein- Stimmen maßgebend.

Besonderes:

Sollte aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Einreiseverbot in das Bundesland des Vereinssitzes, Naturkatastrophen, ansteckenden Krankheiten u.ä.) keine Mitgliederversammlung durchgeführt werden können, so ist diese unter Wahrung der Einladungsfrist durchzuführen, wenn die Verhinderungsgründe aufgehoben sind. Bei Mitgliederversammlungen mit Neuwahl des Vereinsvorstandes bleibt der Vorstand so lange geschäftsführend im Amt bis die Verhinderungsgründe aufgehoben sind und eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Wahrung der Einladungsfrist wieder möglich ist.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen werden auf Mitgliederversammlungen beschlossen.
    Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.
  2. Der Vorstand prüft das Abstimmungsergebnis und stellt fest ob eine Mehrheit erreicht wurde.
    Er nimmt bei Erreichen der Mehrheit die Satzungsänderung beim zuständigen Amtsgericht vor. Die Satzungsänderung wird jedem Vereinsmitglied nach einer Frist von 14 Arbeitstagen in der Internetpräsentation des Vereines zugänglich gemacht.
    Die Frist beginnt mit dem Datum der Eintragung der Änderung beim Amtsgericht.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts,- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die erfolgten Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 30 Kalendertagen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorstandsvorsitzende/r,
  • stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende/r,
  • Finanzvorstand,
  • Pressesprecher/ in und Schriftführer/in
  • Verantwortliche/r für Schiffsbetrieb
  • Verantwortliche/r für Kinder- und Jugendarbeit

§ 14 Vorstand im Sinne des Gesetzes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Finanzvorstand.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 15 Kassenprüfung

Den Kassenprüfern ist auf Verlangen jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und in die Kasse zu gewähren. Sie haben die Jahresabrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Geschäftsjahren (analog der Amtszeit des Vereinsvorstandes) durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 16 Der Vorstand gibt sich folgende Ordnungen

  1. Geschäftsordnung,
  2. Finanzordnung,

Der Vorstandsvorsitzende erarbeitet beide Ordnungen. Im Bedarfsfalle können weitere Ordnungen erstellt werden. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie sind durch den Vereinsvorstand zu bestätigen.

§ 17 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste an/von Teilnehmern/innen mitgeführten Sachen anlässlich von Seereisen, Veranstaltungen, Tagungen, Übungen. Er übernimmt auch keine sichere Verwahrung von mitgebrachten Sachen.
Aus Entscheidungen der Vereinsorgane können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

§ 18 Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Landkreis Vorpommern – Greifswald“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke in der Jugendhilfe zu verwenden hat.

§ 19 Schlussbestimmung und Inkrafttreten

Sofern vom registrierenden Gericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Die vorliegende, neugefasste Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 20 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Neubrandenburg
Erfüllungsort ist die Stadt Seebad Ueckermünde

Die Satzungsänderung wurde von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung am 30. April 2022 in Ueckermünde beschlossen.

Stadt Seebad Ueckermünde, den 30.04.2022
FV JSY Greif von Ueckermünde e.V.

Andreas van der Heyden
Vorstandsvorsitzender

Karsten Barg
stellv. Vorstandsvorsitzender