Greif von Ueckermuende
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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen:
„Förderverein der Jugendsegelyacht „Greif von Ueckermünde e. V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ueckermünde unter der
Nummer VR -283 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Ueckermünde.
Geschäftsjahr beginnt am 01.05. und endet am 30.04. eines jeden Jahres.

§ 2 Grundsätze
Der Verein arbeitet aus sozialer Hilfsbereitschaft und humaner Verantwortung, ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen. Er ist eine unabhängige, sich selbst verwaltende Vereinigung nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit.

§ 3 Zweck und Aufgaben
Zweck und Aufgabe des Vereins ist Pflege und Erhaltung der Jugendsegelyacht „Greif von Ueckermünde“ zur Unterstützung und Förderung der Jugendhilfe, insbesondere von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen durch ein maritimes Freizeitangebot.  

Dies geschieht durch:

a)        
finanzielle und materielle Unterstützung für den Erhalt der Jugendsegelyacht „Greif von Ueckermünde“ durch freiwillige Arbeitseinsätze von Vereinsmitgliedern und Einbeziehung der in der Einrichtung tätigen Kinder und Jugendlichen.

b)
Entwicklung von Aktivitäten für Kinder und Jugendliche, die präventiv gegen Ausländerfeindlichkeit, Gewalt, Drogen, Alkoholmißbrauch angelegt sind und einen Beitrag für sozialpädagogische Familienhilfe leisten.

Durchführung von Initiativen und Veranstaltungen, die das gemeinsame Gestalten von erlebnispädagogischen Freizeiten und Umweltbildungsaktivitäten fördern.

Inhaltlich wird von folgenden Zielstellungen ausgegangen:

  • Entwicklung vielseitiger Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche,

  • Ausprägung des Interesses bei jungen Menschen, ihren Lebensraum und die Lebensfreude sowie eigene soziale Aktivitäten zu fördern,

  • Vermittlung von Wissen über die Notwendigkeit des akiven Schutzes des Meeres und seines Umfeldes sowie die Möglichkeiten seiner Verwirklichung, um Umweltbewußtsein zu stärken und eigenes Tun zur praktischen Umwelthilfe zu stimulieren, Teamgeist zu fördern sowohl durch die See als auch für die See und somit Vertiefung der Liebe zum Meer in seiner gesamten Bedeutung für Mensch und Tier,

  • Entwicklung und Pflege freundschaftlicher Verbindungen zu Gleichaltrigen in Europa, vor allem im Ostseeraum, um Vorbehalte gegen Ausländer abzubauen und freundschaftliche Kontakte zu ihnen herzustellen,

§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine        Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

5. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

Die Mitgliedschaft von juristischen Personen wird von einem Beauftragten wahrgenommen.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche Person, die 18 Jahre alt ist und die Ziele des Vereins unterstützt, sowie juristische Personen können Mitglied werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Wahlen:
Für eine Amtszeit von 3 Jahren werden gewählt: 

1.  der/die Vorsitzende,

2.  der/die stellvertretende Vorsitzende,

3.  der/die Schatzmeister/in,

4.  der/die Schriftführer/in,  

5.  der/die Beisitzer/in. 

Zwei Kassenprüfer/innen werden für 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen nicht Vereinsmitgleider sein. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei mehr als einem Kandidaten oder einer Kandidatin erfolgt eine Wahl geheim.

Protokoll:

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 2 Monaten bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll können innerhalb eines Monats erhoben werden, andernfalls gilt es als genehmigt. Über Einwendungen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben nach Maßgabe dieser Satzung das Recht:

  • sich aktiv am Vereinsgeschehen zu beteiligen,

  • an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

  • im Verein zu wählen und gewählt zu werden.

Aus der Mitgliedschaft begründen sich keine Rechte auf die Planungshoheit und den Einsatz der Jugendsegelyacht „Greif von Ueckermünde".

§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Arbeit des Vereins entsprechend dieser Satzung zu unterstützen, die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge termingerecht zu entrichten und sich insbesondere für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben einzusetzen.

2.Mitgliedsbeiträge
Aktive und passive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 30,00DM Mindestbeitrag.
Familienmitglieder von aktiven und passiven Mitgliedern Zahlen einen Jahresbeitrag von 15,00DM.
Jugendliche ohne Einkommen zahlen einen Jahresbeitrag von 15,00DM.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

Austritt kann nur durch Schriftform erfolgen und ist jederzeit möglich.

b) Ausschluß

Verstößt ein Mitglied des Vereins schwer gegen die Ziele und Interessen des Vereins, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand nach Prüfung der Sachlage durch 2/3-Mehrheit. Dem Auszuschließenden ist der mit der Begründung versehene Beschluß durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Beschwerde zulässig, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Gleiches gilt bei der Zahlung von Mitgliedbeiträgen wenn sie länger als ein Jahr überfällig sind.

c) Tod

Mit dem Tode erlischt die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft kann nicht vererbt weden.

d) Auflösung des Vereins

Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Wird auf der Mitgliederversammlung die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, wird die Mitgliederversammlung beendet und neu einberufen. Diese Mitgliederversammlung benötigt zur Beschlußfähigkeit die einfache Mehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist eizuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt wird.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl des Vorstandes,

  • Tagesordnung für die Versammlung,

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes,

  • Entscheidung und Beschluß über Anträge,

  • Verabschiedung von Resolutionen,

  • Festlegung von Beiträgen.

Einladung:
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muß schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung mindestens vier Wochen durch den Vorstand vorher allen Mitgliedern zugestellt werden. Bei einer Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die Frist auf die Hälfte .Bei Beendigung der Mitgliederversammlung wegen Beschlußunfähigkeit, kann der Vorstand ohne Wahrung der Einladungsfristen, eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Es gilt das Datum des Poststempels.

Anträge:
Die ordentlichen Mitglieder und der Vorstand sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge sind zu begründen und müssen 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.

Beschlußfassung:
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, faßt die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit sind nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen maßgebend.

§ 12 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Dieser kann auch durch einen Umlaufbeschluß erfolgen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.

2. Verfahrensweise der Satzungsänderung durch Umlaufbeschluß
Satzungsänderungsvorschläge sind in Schriftform durch die Vereinsmitglieder beim Vorstand einzureichen.
Der Vorstand erarbeitet auf Grundlage der Vorschläge den Satzungsänderungsentwurf.
Der Antrag und der Satzungsänderungsentwurf wird jedem Vereinsmitglied in schriftlicher Form zugesandt.
Die Zustimmung oder Ablehnung durch die Vereinsmitglieder hat in schriftlicher Form innerhalb von 30 Kalendertagen zu erfolgen. Beginn der Frist ist das Datum des Poststempels.
Die Zustimmung oder Ablehnung hat an den Vorstand zu erfolgen.
Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorstand und ist protokollarisch zu erfassen und zu archivieren.
Der Vorstand prüft das Abstimmungsergebnis, ob eine 2/3 Mehrheit erreicht wurde.
Er nimmt bei Erreichen der 2/3 Mehrheit die Satzungsänderung beim Amtsgericht vor.
Die Satzungsänderung wird jedem Vereinsmitglied in schriftlicher Form innerhalb von 60 Kalendertagen zu gesandt. Die Frist beginnt mit dem Datum der Eintragung der Änderung beim Amtsgericht.
Die Abstimmungsunterlagen sind jedem Vereinsmitglied auf Anforderung zugängig zu machen.
Die Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen hat bis zur Neuwahl des Vorstandes zu erfolgen.

§ 13 Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzende/r,
stellvertretende/r Vorsitzende/r,
Schatzmeister/in,
Schriftführer/in,
1 Beisitzer/in.

§ 14 Vorstand im Sinne des Gesetzes
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 15 Kassenprüfung
Den Kassenprüfern ist auf Verlangen jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und in die Kasse zu gewähren. Sie haben die Jahresabrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 Der Vorstand gibt sich folgende Ordnungen:
1. Geschäftsordnung,
2. Finanzordnung,

Im Bedarfsfalle können weitere Ordnungen erstellt werden. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 17 Haftungsausschluß
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste an/von Teilnehmern/innen mitgeführten Sachen anläßlich von Veranstaltungen, Tagungen, Übungen oder Lehrstellen. Er übernimmt auch keine sichere Verwahrung von mitgebrachten Sachen.

Aus Entscheidungen der Vereinsorgane können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

§ 18 Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Landkreis Uecker-Randow“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke in der Jugendhilfe zu verwenden hat.

§ 19 Schlußbestimmung und Inkrafttreten
Sofern vom registrierenden Gericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Die vorliegende, neue Satzung tritt mit Beschluß der Mitgliederversammlung in Kraft.

§20 Gerichtsstand /Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ueckermünde

 


JSY Greif